Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen (2024)
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Bedingungen sind die Grundlage für alle Geschäfte zwischen dem Kunden (nachfolgend Kunde und/oder Besucher genannt) und EventSet (ehemals Eventmanagement Tim Büttner, nachfolgend EventSet genannt). Sie gelten auch falls, der Kunde abweichende Regelungen verwendet. Abweichungen bedürfen grundsätzlich einer schriftlichen Bestätigung von EventSet.
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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
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Verbindliche Angaben zu technischen Spezifikationen erfolgen nur, wenn von EventSet schriftlich bestätigt.
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Angebote sind kostenlos freibleibend. Vertragsabschlüsse werden erst durch eine schriftliche Bestätigung von EventSet oder des Kunden bindend (Angebotsannahme/Bestätigung).
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§ 3 Zahlung und Vergütung
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Bei Zahlungsverzug des Käufers erhebt EventSet Verzugszinsen von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank! (§§ 352 und 553 HGB). Die Zahlungsfrist gilt als eingehalten, wenn das Geld bei EventSet eingegangen ist.
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Das Entgelt für erbrachte Dienstleistungen und gelieferte Waren ist unverzüglich nach dem Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen, sofern auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde.
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Forderungen von EventSet werden sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten in Verzug gerät, der Auftraggeber die Zahlungen einstellt, ver- oder überschuldet ist,Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, über sein Vermögen Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung abgewiesen wurde. In diesen Fällen ist EventSet berechtigt, Vorbehaltsware zurückzufordern und vom Vertrag zurückzutreten.
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Sollte der Rückgabetermin von Mietgegenständen nicht eingehalten werden, so wird pro Tag der übliche Mietbetrag berechnet.
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§ 4 Lieferung und Leistung
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Bei Liefer- oder Leistungsverzug, den EventSet zu vertreten hat, kann der Kunde schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und bei deren Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten.
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Lieferfristen oder Zeitangaben für das Erbringen von Leistungen werden erst durch schriftliche Bestätigung von EventSet bindend. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zum Ablauf der vereinbarten Frist die Geschäftsräume bzw. das Auslieferungslager verlassen hat oder bei Versand die Versandbereitschaft gemeldet wurde.
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Behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Rohstoffmangel oder andere Behinderungen der Lieferung befreien EventSet für deren Dauer von der Leistungsverpflichtung. Ist ein Ende der Behinderung nicht absehbar, kann EventSet nach Unterrichtung des Kunden die Lieferung oder Leistung einschränken, einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden ein Recht auf Schadensersatz oder Nachlieferung zusteht.
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Der Versand von Waren erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, zu Lasten des Kunden. Versicherungen gegen Schäden aller Art erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten.
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§ 5 Eigentumsvorbehalt
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Vor vollständiger Zahlung darf der Kunde die Weiterveräußerung nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vornehmen. Am Verkaufserlös setzt sich der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung fort. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware(n) werden bereits jetzt an EventSet abgetreten. Die Abtretung wird hiermit angenommen.
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Bis zu vollständigen Bezahlung bleiben die gelieferten Waren Eigentum von EventSet (bei Scheck- oder Wechselzahlung bis zur endgültigen Einlösung).
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Vor vollständiger Bezahlung dürfen di gelieferten Waren weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Im Falle einer Pfändung durch Dritte hat der Käufer EventSet und dies unverzüglich mitzuteilen. Der Pfändung steht die Eröffnung des Konkursverfahrens bzw. Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers/Kunden gleich.
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§ 6 Garantie und Gewährleistung
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EventSet hat bei berechtigten Mängelrügen die Wahl zwischen Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde kann erst nach zweimaligem Fehlschlagen von Nachbesserungsversuchen den Vertrag rückgängig machen oder den Kauf-/Mietpreis mindern.
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Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel, zugesicherte Eigenschaften und Mengenabweichungen zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind EventSet innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
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Die Gewährleistungsfristen für neue Ware entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen. Bei gebrauchten Geräten oder Geräteteilen beträgt die Frist drei Monate.
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Jede Garantie erlischt bei Entfernung der auf der Ware angebrachten Klebeetiketten mit der internen Seriennummer.
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Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere für Folgeschäden wie Datenverlust, sind ausgeschlossen.
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Unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden führen zum Erlöschen der Gewährleistung.
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§ 7 Dienstleistungsbereich
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Auf Anfrage des Kunden stellt EventSet Personal bereit, um die technischen Anlagen zu betreuen. Dieses Personal bedient die Anlagen gemäß den Anweisungen des Kunden, insbesondere bezüglich der Art und Lautstärke der Musik. Es wird explizit zwischen den Vertragsparteien festgelegt, dass es in der Verantwortung des Kunden liegt, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sicherzustellen, insbesondere der § 9 und § 10 des Landesemissionsschutzgesetzes sowie anderer rechtlicher Bestimmungen. Es besteht die Option, zusätzliche Absprachen zu treffen.
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Für die durch das Abspielen von Tonträgern entstehenden GEMA-Vergütungen ist der Auftraggeber verantwortlich. (GEMA = Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Diese Regelung bezieht sich ebenfalls auf verwendete reproduzierte Tonträger, die eventuell zu einer gesteigerten Vergütung führen können.
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Erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die im Zusammenhang mit dem geplanten Gebrauch der Mietobjekte stehen, muss der Kunde verbindlich und auf eigene Kosten einholen. Der Kunde ist dazu verpflichtet, diese auf Anforderung durch EventSet vorzuzeigen, falls EventSet die Montage der Mietgegenstände durchführt. Grundsätzlich übernimmt MPL keine Haftung für die Genehmigungsfreiheit des beabsichtigten Einsatzes der Mietgegenstände.
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Schäden an den technischen Geräten, die durch Dritte verursacht werden, unterliegen der Haftung des Kunden. Allerdings haftet der Kunde nicht für Schäden, die durch das Verschulden von MPL verursacht werden. Etwaige Schäden sind UNVERZÜGLICH EventSet zu melden.
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Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, ist es die Pflicht des Kunden, den Zugang zum Veranstaltungsort zeitlich angemessen vor dem Veranstaltungsbeginn sicherzustellen. Andernfalls kann EventSet die pünktliche Einleitung der Veranstaltung nicht gewährleisten und übernimmt keine Verantwortung für auftretende Verzögerungen.
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Die Verantwortung für die Beaufsichtigung der technischen Anlagen ab dem Beginn des Aufbaus bis zum Veranstaltungsbeginn liegt beim Kunden, um sicherzustellen, dass keine Manipulationen vorgenommen werden können. Etwaige Kosten für Wachpersonal trägt der Kunde.
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Falls durch Störungen oder den Ausfall der Geräte Schäden entstehen, lehnt EventSet ausdrücklich jede Haftung ab.
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EventSet benötigt für die Durchführung einer Veranstaltung einen entsprechenden VDE (Verein Deutscher Elektroingenieure) konformen Stromanschluss. Sollte dieser Anschluss nicht an der Veranstaltungsstätte vorhanden sein, muss qualifiziertes Fachpersonal diesen installieren. Der Kunde ist verantwortlich für die Bereitstellung des erforderlichen Anschlusses und übernimmt gegebenenfalls entstehende Kosten. Der Kunde haftet für Schäden an den technischen Geräten aufgrund von Stromausfall, -unterbrechungen oder -schwankungen.
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Bei der Anmietung von Gegenständen ist der Kunde verpflichtet, alle während der Mietzeit auftretenden Schäden oder den Verlust der Gegenstände zu melden. Schäden, die Reparaturen erfordern, und erhebliche Wertminderungen der Geräte, die während des Vermietzeitraums durch den Kunden verursacht wurden, gehen zu Lasten des Kunden. Bei Verlust des Mietgegenstandes wird der Neupreis in Rechnung gestellt.
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Die Mietgegenstände dürfen nur gemäß technischer Bestimmungen aufgebaut, bedient und abgebaut werden. Wenn Mietgegenstände ohne EventSet-Personal gemietet werden, muss der Kunde sicherstellen, dass alle geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und die Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE), eingehalten werden.
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Der Kunde hat die Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln. Die Gegenstände müssen zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens am letzten vereinbarten Tag der Mietzeit, vollständig, geordnet und in einem sauberen und einwandfreien Zustand an EventSet zurückgegeben werden. Gegebenenfalls anfallende Nacharbeiten durch EventSet können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
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Bei schriftlicher Stornierung eines schriftlich bestätigten Auftrags durch den Kunden wird eine, wie folgt gestaffelte, Ausfallentschädigung in Rechnung gestellt: a) bis zu 6 Wochen vor der Veranstaltung – 25%, b) bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung – 50%, c) bis zu 2 Wochen vor der Veranstaltung – 70%, d) bis zu 1 Woche vor der Veranstaltung – 100%. Der Zeitpunkt der Stornierung bestimmt den Zugang des Kündigungsschreibens bei EventSet.
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Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, auch im Hinblick auf vereinbarte Zusatzleistungen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn a) die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden erheblich verschlechtert sind, z. B. durch Insolvenzantrag oder außergerichtlichen Vergleich, oder wenn Pfändungen oder andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden; b) der Kunde bei einem zeitlich gestaffelten Mietzins mit der Zahlung für zwei aufeinanderfolgende Termine oder einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine fälligen Mietzinses in Verzug gerät; c) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig nutzt.
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Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrages aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Verhaltens behält sich EventSet das Recht vor, den Mietpreis der Gegenstände für die gesamte ursprüngliche Vertragslaufzeit zu berechnen. Jegliche weiteren Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt.
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§ 8 Sonstiges
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Schriftliche Vereinbarungen und Änderungen des Vertrags gelten als alleinig bindend.
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Trotz der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen behalten der Vertrag und diese Konditionen ihre Gültigkeit.
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Der Sitz von EventSet ist der Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen. Für sämtliche Rechtsangelegenheiten kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Der Gerichtsstand für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von EventSet.
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§ 9 Datenschutz
Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass EventSet die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Daten speichert, verarbeitet und nutzt. Die Daten werden intern genutzt und nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn, dies ist zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben. EventSet trifft angemessene Maßnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten.
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§ 10 Schlussbestimmungen
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem genannten Stand und können von EventSet mit angemessener Frist geändert werden. Änderungen werden dem Kunden rechtzeitig mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist, gelten die Änderungen als angenommen.
Mit der Unterzeichnung des Vertrages bestätigt der Kunde, die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen von EventSet gelesen und akzeptiert zu haben.
(EventSet - Veranstaltungsmanagement, Tim Büttner, Schulstr. 47, 04808 Thallwitz, Deutschland)
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AGB für Ticketkäufe (2024)
§ 1 Geltungsbereich der Hausordnung
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Den Bestimmungen dieser Hausordnung unterliegt der Besuch von Veranstaltungen, die von der Firma EventSet in der Schulstraße 47, 04808 Thallwitz, Deutschland (im Weiteren "Veranstalter" genannt) organisiert werden. Ebenso gelten sie für das Betreten des Veranstaltungsgeländes, einschließlich der Parkplätze und Wege zur Veranstaltungsstätte, die vom Veranstalter genutzt werden.
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Durch den Kauf einer Eintrittskarte, einschließlich des Abschlusses eines Kaufvertrags mit einem Drittanbieter, stimmt der Besucher der Gültigkeit dieser Hausordnung zu. Wenn das Veranstaltungsgelände aus anderen Gründen betreten wird, gilt diese Zustimmung auch dann noch.
§ 2 Hausrecht
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Der Veranstalter hat das Hausrecht inne.
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Sein Sicherheits- und Ordnungsdienst ist befugt, das Hausrecht in Namen des Veranstalters zu vollziehen und durchzusetzen. Dies beinhaltet insbesondere die Durchführung von Kontrollen die dieser Hausordnung entsprechen, sowie die Verweisung und Entfernung von Personen vom Veranstaltungsgelände. Gesetzlichen Vorschriften werden dabei berücksichtigt
§ 3 Einlass der Besucher
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Ausschließlich Besucher ab 16 Jahren erhalten Einlass. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, geeignete Legitimationspapiere zur Altersüberprüfung zu verlangen. Zusätzliche Bestimmungen gelten für 16- oder 17-Jährige: Der Einlass erfolgt nur in Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person, die das 18. Lebensjahr vollendet haben muss, und mit einem sogenannten "Muttizettel". Höchstens zwei Personen im Alter von 16-17 Jahren darf eine erziehungsbeauftragte Person begleiten. Fehlen diese Voraussetzungen, wird kein Einlass gewährt.
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Nur wenn der Besucher die Bedingungen dieser Hausordnung erfüllt, erfolgt der Einlass gegen Vorlage einer gültigen Eintrittskarte im Original.
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Eintrittskarte können nicht umgetauscht werden. Außerdem ist eine Rücknahme ausgeschlossen.
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Der Besucher stimmt am Einlass den Kontrollmaßnahmen seiner Kleidung und mitgebrachten Taschen und Behältnisse aus Sicherheitsgründen zu.
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Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Einlass zu verweigern, wenn:
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der Besucher keine gültige Eintrittskarte besitzt,
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der Besucher Hausverbot hat,
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der Besucher den Veranstaltungsablauf stören will,
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der Besucher das Vorlegen von Legitimationspapieren für Altersüberprüfung nicht zustimmt,
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der Besucher beabsichtigt, gegen die Hausordnung zu verstoßen.
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der Besucher die Kontrollmaßnahmen seiner Bekleidung oder Taschen/Behälter nicht zustimmt,
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der Besucher sich rassistische, menschenfeindliche äußert
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erkennbar ist dass, der Besucher unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Substanzen steht,
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der Besucher Waffen oder gesetzlich verbotene Gegenstände (siehe § 4) mit sich führt, oder
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der Besucher der gewalttätig ist.
Mit dem Kauf von Eintrittskarten akzeptieren die Ticketkäufer alle gesetzlichen Bestimmungen und diese AGB. Eine Erstattung ist ausgeschlossen. Schadenersatz kann nicht geltend gemacht werden.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, eine Gebühr für das erneute Einlassen zum Gelände zu gewähren.
§ 4 Verbotene Gegenstände
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Verbotene Gegenstände sind,
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Pfefferspray, Reizgas und ähnliches,
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ätzende Substanzen,
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leicht entzündliche Substanzen,
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Pyrotechnik,
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Tiere,
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jede Art von Propagandamittel (rassistische, fremdenfeindliche, …),
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Masken
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jede Art von Werbematerial (falls diese nicht durch den Veranstalter erlaubt wurden),
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Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der Kundgabe von Meinungen dient,
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jede Art von Waffen,
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Drogen und Betäubungsmittel (außer bei ärztlich und schriftlicher Bestätigung der Notwendigkeit),
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Elektrische Geräte die Geräusche und Lärm verursachen (ausgenommen sind Mobiltelefone),
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Getränke und Speisen jeder Art (außer medizinisch notwendig), oder
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Gegenstände, die den Verlauf der Veranstaltung stören oder gefährden.
2. Das Mitbringen oder Beisichführen von verbotenen Gegenständen ist untersagt.
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§5 Aufzeichnungen
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Der Besucher erklärt sich damit einverstanden, dass bei Betreten des Geländes Foto-, Film- und Videoaufnahmen von ihm gemacht werden können (diese können für soziale Netzwerke/Medien benutz werden).
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§6 Zahlungen
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Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Zahlungsarten nach seiner Wahl anzubieten.
§ 7 Aufenthalt der Besucher auf Veranstaltungsgeländen
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Dem Besucher verboten ist,
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Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln (Beim Verstoß wird ein Hausverbot erteilt),
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für kommerzielle Zwecke Bild- und/oder Tonaufnahmen zu machen (Ausnahmen erfordern eine schriftliche Bestätigung des Veranstalters),
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Zäune, Gebäude, Stromkästen oder Mobiltoiletten und andere Infrastruktureinrichtungen auf dem Gelände zu beschädigen oder zu missbrauchen,
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Feuer zu machen oder Pyrotechnik zu zünden,
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abgesperrte Bereiche zu betreten und/oder Absperrungen zu um- oder übergehe,
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Müll auf dem Veranstaltungsgelände liegenzulassen,
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Anlagen und Einrichtungen und sonstige Gegenstände (Auch Bäume), zu bekleben, zu beschädigen oder zu entfernen,
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den Veranstaltungsverlauf zu stören oder zu behindern,
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ungenehmigt Getränke, Lebensmittel oder Werbeartikel und/oder andere Waren und Gegenstände zu vertreiben/verkaufen,
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Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen,
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links- oder extremistisches Handeln,
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sich menschenverachtend, anstößig oder beleidigend zu äußern oder zu handeln,
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jede Art von Werbung, sofern dies nicht genehmigt wurde,
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außerhalb von Raucherbereiche zu rauchen,
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strafbar zu handeln, oder
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verrichten von Notdurft außerhalb von Toiletten.
2. Der Verstoß kann dies ein Hausverbot und Verlassen des Geländes nach sich ziehen. Es besteht kein Anspruch auf erneuten Eintritt.
3. Eintrittskarte hat der Besucher nach dem Betreten bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. Ausgehändigte Zutrittsberechtigung ersetzen die Eintrittskarte nach dem Einlass.
4. Das Verstellen oder Versperren von Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen ist verboten.
5. Anweisungen des Sicherheitspersonales und des Veranstalters sowie beauftragtem Personal ist Folge zu leisten.
6. Der Besucher darf keine anderen Besucher gefährden, schädigen oder belästigen.
7. In allen Punkten bleibt das Recht des Veranstalters, Schadenersatz geltend zu machen, unberührt.
8. Verstöße können sowohl zivilrechtlich und/oder strafrechtlich verfolgt werden.
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§ 8 Sicherheit
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Fluchtwege, Rettungswege dürfen nicht zum Sitzen genutzt werden und müssen zügig passiert werden.
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Einzelne Bereiche des Geländes können vorübergehend oder vollständig räumen und absperren.
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Dem beauftragten Sicherheitspersonal ist, immer folge zu leisten.
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Wenn die Kapazität des Veranstaltungsgeländes erreicht ist, kann oder muss der Veranstalter vorübergehend den Einlass begrenzen.
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Durch die Lautstärke bei Musikveranstaltungen können Gesundheits- und Hörschäden verursacht werden. Hiermit wird der Besucher darauf hingewiesen.
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Bei jedem Wetter findet die Veranstaltung statt, aber der Veranstalter kann sie unterbrechen oder absagen, wenn die Witterungsbedingungen die Sicherheit der Besucher gefährden.
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Bei keinem der unter §8 genannten Punkte besteht Anspruch auf Rückerstattung.
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§ 9 Haftung
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Die Haftung des Veranstalters für von Besuchern verursachte Sach- und Vermögensschäden ist uneingeschränkt (wenn durch grobe Fahrlässigkeit entstanden).
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Der Veranstalter haftet nicht für Diebstähle auf dem Veranstaltungsgelände
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Der Veranstalter ist verantwortlich für eventuelle Schäden an Sachen oder Vermögen des Besuchers, die durch ihn oder seine Mitarbeiter leicht fahrlässig verursacht wurden. Diese Haftung besteht jedoch nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Die Haftung für solche Schäden ist auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischerweise zu erwartenden Schäden beschränkt.
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Der Veranstalter haftet in vollem Umfang für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit von Besuchern, die durch den Veranstalter oder seine Beauftragten verursacht wurden.
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